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Satzung

des Allgemeinen Unternehmensverbandes Zittau und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Unternehmerverband Zittau und Umgebung“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“, Sitz des Vereins ist Zittau.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung der wirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sonstigen gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
  2. Der Verband hat insbesondere die Aufgabe, Interessenvertreter, Kommunikationsplattform und Sprachchor der Unternehmerschaft am „Anfang von Deutschland“ zu sein und dem Kennenlernen, der Informationsvermittlung und dem Wissensaustausch mit- und untereinander zu dienen.
  3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen, in deren Rahmen wissenschaftlich-technische, wirtschaftsethische, -politische und soziale Themen behandelt werden, ebenso wie durch Betriebsbesichtigungen, Besuche von Forschungseinrichtungen und Institutionen der Regionalverwaltung verwirklicht.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen, die im Wirtschaftsraum Zittau und Umgebung unternehmerisch tätig sind, werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
  3. Die Austrittserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit dem Verein schriftlich zugehen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten oder wenn es sonst durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Beitrag

  1. Jedes Mitglied, welches dem Verband zum 1. Januar des Kalenderjahres angehört, ist verpflichtet, zur Bestreitung der Verbandskosten einen Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen. 
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In der Mitgliederversammlung können die Mitgliedschaftsrechte von den Mitgliedern bzw. deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertretern wahrgenommen werden. Natürliche Personen nehmen die Mitgliedschaft grundsätzlich persönlich wahr. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft beitragspflichtig ist.
  3. Jedes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll regelmäßig alljährlich in den ersten vier Monaten des laufenden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief oder Telefax oder E- Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mind. 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  9. Über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder an. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter für sich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 4, 3.
  5. Der Vorstand, dem nur Mitglieder des Vereins, deren gesetzliche Vertreter oder rechtsgeschäftlich Entsandte angehören dürfen, kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch die Arbeit einer zulässigen Geschäftsführung regeln kann.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und deren Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor. Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Verbandes wird die Abwicklung der Geschäfte und die Liquidation des Vereins vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern durchgeführt. Das verbleibende Vermögen fällt an den Landkreis Görlitz mit der Maßgabe, dass dieser es zur Wirtschaftsförderung einzusetzen hat. Durch Beschluss der letzten Mitgliederversammlung kann ein anderer Verwendungszweck festgelegt werden.

Diese Satzung wurde am 25.09.1996 errichtet und am 20.03.1997 sowie mit heutigem Datum geändert.

Zittau, den 15.03.2018